Institut für Sexualwissenschaft (1919-1933)eine Online-Ausstellung der Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft

Gutachtertätigkeit / Forensik

Die Popularität des Instituts für Sexualwissenschaft in der Bevölkerung ist vor allem auf die Gutachtertätigkeit der Mitarbeiter zurückzuführen. Durch mehrere spektakuläre Gerichtsprozesse werden die Gutachter sehr bekannt, z.B. Hirschfeld im “Steglitzer Schülermordprozeß” und Kronfeld im “Prozeß gegen den Frauenmörder Großmann”.

Hirschfeld, Kronfeld, Schapiro, Abraham, Wolf, Levy-Lenz und Götz fertigen Gutachten zu verschiedenen Zwecken an: für Transvestiten, die damit einen Transvestitenschein 1 2 bzw. ihre Namensänderung beantragen 3 4 ; für Rekruten, die aufgrund ihrer sexuellen “Veranlagung” ausgemustert werden wollen; für Menschen mit nicht eindeutig ausgebildeten Geschlechtsorganen, die mit Hilfe von Gutachten ihre amtliche Geschlechtzugehörigkeit ändern können, und Gutachten im Auftrage von Gerichten und vor allem von Rechtsanwälten über Straftäter verschiedenster Delinquenz. Bereits für das erste Institutsjahr gibt Hirschfeld an, dass er zusammen mit Kronfeld 96 Gutachten in größeren Strafsachen erstellt habe. Der finanzielle Ertrag ist nicht gering, z.B. sind 150 M pro Gerichtsgutachten um 1924 üblich, 50 M werden 1929 für den Transvestitenschein genommen.

Am häufigsten werden die Mitarbeiter von Rechtsanwälten herangezogen bei Delikten gegen den § 175 RStGB. Gewöhnlich erreichen sie eine Strafminderung, Hirschfeld meint:
“Die Gesamtsumme der Jahre, die wir auf diese Weise dem Staat und den Angeklagten an Gefängnis und Zuchthaus ersparen konnten, ist nicht unerheblich.”

Hier wie in anderen Fällen plädieren die Institutsgutachter aufgrund ihres Verständnisses von Sexualität in der Regel auf § 51 RStGB – Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten während der Tatzeit. Nach Hirschfelds Auffassung beruht die allgemeine “sexuelle Konstitution” eines Menschen, wie auch jede sexuelle Handlung, im wesentlichen auf der Funktion des Drüsensystems. Die von den Drüsen produzierten Sexualhormone stellt er sich in ihrer Wirkung rauschmittelartig vor, ähnlich den Opiaten und Narkotika, die Widerstandsfähigkeit, Willen und Überlegung schwächen.

Verschiedene Kollegen, wie Albert Moll, Siegfried Placzek und Friedrich Leppmann, kritisieren Hirschfelds Praxis heftig.

Familienselbstmord

Hirschfeld ist einer der Gutachter im Wiechmann-Prozess. In seinem Gutachten entwickelt er folgende Auffassung über das Tötungsdelikt:

1. Es “handelt sich um einen beabsichtigten Familienselbstmord”.

2. “Die äußerlich akuten Gründe zu dieser Verzweiflungstat bildeten… der drohende Wohnungsverlust, der damit verbundene Familienzerfall, die … nicht mehr als erträglich und abwendbar empfundene Lebensnot.”

3. Als “relative Momente” kamen hinzu: die trotz angewandter Verhütungsmittel eingetretene vierte Schwangerschaft der Frau, ihre Neigung zu seelischen Depressionen und seine “durch lange Unterernährung und körperseelische Zermürbtheit bedingte Widerstandslosigkeit”.

4. “Der aktive Entschluß zu dem Familienselbstmord ging von Frau Wiechmann 2 aus.” Der Mann 1 lässt – so Hirschfeld – vom Typus her “körperlich und seelisch eine gewisse Unterwertigkeit erkennen” und weist verschiedene “Zeichen einer erblichen Belastung” auf. “Der eigentliche Schlüssel, um das Wesen des Angeklagten und seine Tat zu verstehen” ist seine “sexuelle Veranlagung”. Der Angeklagte “stellt einen ganz bestimmten sexuellen Typ dar, und zwar den metatropischen Typ. Darunter versteht man Männer, die sich dem Weib unterordnen.”
Er “befand sich in seelischer und sexueller Abhängigkeit von der Frau” und konnte “ihrem energischen Drängen zum gemeinsamen Freitod der Familie… umso weniger Widerstand, als er mit den Nerven zusammengebrochen war…”

5. “Der zunächst unbegreiflich erscheinende Rücktritt vom Selbstmord erklärt sich meines Erachtens dadurch, daß der beherrschende Einfluß der Frau mit ihrem Tode erloschen war und daß er selbst zu erschöpft war, um die zur Selbstvernichtung notwendige Energie aufzubringen.”

6. “In der Mordnacht selbst und zur Zeit der Tat befand sich der Angeklagte… so sehr unter dem Zwange der mit seiner Ehefrau gefaßten Beschlüsse, daß er bei der Ausführung keine Neinsagefreiheit mehr im Sinne freier Willensbestimmung hatte. … Es bestehen begründete Zweifel, ob der Angeklagte sich bei der in größter Verzweiflung begangenen Tat in jenem Zustand freier Willensbestimmung befunden hat, dessen positiven Nachweis das Gesetz für erforderlich hält. Ich selbst halte die Wahrscheinlichkeit für größer, daß die Voraussetzungen des § 51 vorliegen.”

(F. Wiechmann wird wegen Totschlags in zwei Fällen und Tötung auf Verlangen in einem Falle zu 8 Jahren Gefängnis verurteilt.)

Frauenmörder

In der Strafsache gegen Großmann 1 (Anklage wg. dreifachen Mordes) werden von dem Verteidiger Frey als Spezialsachverständige geladen: Bloch, Bonhoeffer, Hirschfeld, Kronfeld, Liepmann, Moll und Leppmann. Kronfeld schreibt im nachhinein:

“Sämtliche Gerichtsgutachter waren sich darüber einig, daß es sich um einen schwer belasteten Mann handele, der von Kindheit auf asozial und antisozial war, bei dem starke Defekte des ethischen Verhaltens und des Gefühlslebens überhaupt vorliegen, …und bei dem eine abnorm gesteigerte und perverse Sexualität im Sinne des Sadismus eine Haupttriebfeder seines Handelns bildete…

Ebenso erschütternd wie die Existenz einer derartigen Persönlichkeit war aber während der Behandlung der Beteiligten etwas anderes: Mit schrecklicher Deutlichkeit erlebte man die Ursachen und den Werdegang der niedersten Prostitution. Man erlebte mit einer Weise, die alle Abhandlungen über die Minderwertigkeit und den angeborenen Schwachsinn der Prostitutierten Lügen strafte, mit monotoner Regelmäßigkeit bei allen Zeuginnen den sozialen Faktor der Prostitution, die Not. … Die Schrecken der Reglementierung, die Schrecken der Obdachlosigkeit und des Hungers, die Schrecken der Arbeitslosigkeit und des Ausgestoßenseins aus allen menschlichen Beziehungen – s i e waren es, die Großmann alle seine Opfer in den Weg führten.”

Unzüchtige Handlungen

Der Schuldirektor Otto Helmer wird im Jahr 1926 angeklagt, an mindestens 5 seiner Schüler “unzüchtige Handlungen” vorgenommen zu haben. Das Institut für Sexualwissenschaft nimmt ihn für mehrere Monate auf zwecks “Beobachtung seines Geisteszustands” und “spezialärztlicher Behandlung” 1 .

In dem Prozeß wird Helmer, obgleich “objektiv der Tatbestand des § 174 StGB” festgestellt wurde, freigesprochen. In der Urteilsbegründung stützt sich das Gericht auf die Gutachten der Sachverständigen Hirschfeld und Leppmann:

“Beide Sachverständige sind sich darüber einig, dass die körperlichen Berührungen der Schüler, die eigentlich nur schüchterne Ansätze zu homosexuellen Handlungen darstellten, doch einer angeborenen psychischen Einstellung hierfür entspringen, und daß Helmer gleichgeschlechtlich veranlagt ist. …

Beide stimmen auch darin überein, dass in solchem Falle die Zurechnungsfähigkeit nicht allein von der geschlechtlichen Artung, sondern von der allgemeinen seelischen Artung des Täters abhänge. In diesem Sinne ist es von Bedeutung, dass sein geschlechtliches Verhalten nicht nur durch die Neigung zum gleichen Geschlecht, sondern durch das Zurückbleiben auf kindlich unterentwickelter Stufe charakterisiert ist. (Sogenannter psycho-sexueller Infantilismus) …

Dr. Hirschfeld schliesst nun auf den positiven Ausschluss der freien Willensbestimmung im Sinne des § 51 StGB durch die krankhafte Störung der psychischen Funktionen, wie sich durch das Zusammentreffen seines homosexuellen Triebes mit dem starken senilen Rückgang seiner seelischen Widerstandsfähigkeit verursacht ist. Hätte der Angeklagte gegenüber seiner triebhaften Veranlagung, die er etwa 40 Jahre seines Lebens habe beherrschen können, noch eine Spur von eigener Willensbeherrschung gehabt, so wäre es bei seinem sonstigen Charakter nicht zu strafbaren Handlungen gekommen. …

So schwer es dem Laien fallen mag, in einem solchen Falle wie diesem an die Zurechnungsunfähigkleit des Täters im Sinne des § 51 StGB zu glauben, so konnte sich doch das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen nicht verschließen. Es handelt sich um einen Grenzfall…”

Abtreibungen

Hirschfeld schreibt in “Sexualität und Kriminalität” (1924):

“Die Verbrechen gegen das k e i m e n d e Leben gehören wohl zu den häufigsten Sexualverbrechen. …Frauenärzte berechneten, dass drei Viertel aller Fehlgeburten kriminell, das heißt absichtlich herbeigeführt werden, …”

“So sehr ich in der Frage der E m p f ä n g n i s v e r h ü t u n g der Meinung bin, dass es vom Standpunkte menschlicher Geschlechtsfreiheit dem eigenen Ermessen überlassen bleiben müsste…, ob Schutzmittel in Anwendung gezogen werden, so sehr ich nach meiner Erfahrung davon überzeugt bin, dass es sich in der Mehrzahl der Fälle hier tatsächlich nicht um Leichtfertigkeit, sondern um gesteigertes Verantwortungsgefühl handelt, so notwendig ich es halte, dass für alle Menschen die sozialen Vorbedingungen geschaffen werden, die zu der natürlichen Fruchtbarkeit den lebensbejahenden Willen zum Kinde führen…: so wenig habe ich mich bisher davon überzeugen lassen können, dass die befruchtete Eizelle, der Embryo, nicht bereits ein lebendiges menschliches Wesen ist, über das, nachdem es einmal vorhanden, auch die Erzeuger nicht mehr frei verfügen können.

B i o l o g i s c h betrachtet steht jedenfalls die Fruchtabtreiberin der Kindesmörderin näher als der Empfängnisverhüterin.”

Hirschfeld ist – dies betont er immer wieder – “ebensosehr Gegner der Abtreibung wie der Abtreibungsbestrafung”, scharf wendet er sich allerdings gegen die “Engelmacherinnen” 1 2 , die “aus der Herbeiführung des ‘natürlichen Todes’ ein Gewerbe machen”.
(vgl. Reform des Sexualstrafrechts)

Gutachtertätigkeit / Forensik
Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft e.V. Forschungsstelle zur Geschichte der Sexualwissenschaft

Gutachtertätigkeit / Forensik

Die Popularität des Instituts für Sexualwissenschaft in der Bevölkerung ist vor allem auf die Gutachtertätigkeit der Mitarbeiter zurückzuführen. Durch mehrere spektakuläre Gerichtsprozesse werden die Gutachter sehr bekannt, z.B. Hirschfeld im “Steglitzer Schülermordprozeß” und Kronfeld im “Prozeß gegen den Frauenmörder Großmann”.

Hirschfeld, Kronfeld, Schapiro, Abraham, Wolf, Levy-Lenz und Götz fertigen Gutachten zu verschiedenen Zwecken an: für Transvestiten, die damit einen Transvestitenschein 1 2 bzw. ihre Namensänderung beantragen 3 4 ; für Rekruten, die aufgrund ihrer sexuellen “Veranlagung” ausgemustert werden wollen; für Menschen mit nicht eindeutig ausgebildeten Geschlechtsorganen, die mit Hilfe von Gutachten ihre amtliche Geschlechtzugehörigkeit ändern können, und Gutachten im Auftrage von Gerichten und vor allem von Rechtsanwälten über Straftäter verschiedenster Delinquenz. Bereits für das erste Institutsjahr gibt Hirschfeld an, dass er zusammen mit Kronfeld 96 Gutachten in größeren Strafsachen erstellt habe. Der finanzielle Ertrag ist nicht gering, z.B. sind 150 M pro Gerichtsgutachten um 1924 üblich, 50 M werden 1929 für den Transvestitenschein genommen.

Am häufigsten werden die Mitarbeiter von Rechtsanwälten herangezogen bei Delikten gegen den § 175 RStGB. Gewöhnlich erreichen sie eine Strafminderung, Hirschfeld meint:
“Die Gesamtsumme der Jahre, die wir auf diese Weise dem Staat und den Angeklagten an Gefängnis und Zuchthaus ersparen konnten, ist nicht unerheblich.”

Hier wie in anderen Fällen plädieren die Institutsgutachter aufgrund ihres Verständnisses von Sexualität in der Regel auf § 51 RStGB – Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten während der Tatzeit. Nach Hirschfelds Auffassung beruht die allgemeine “sexuelle Konstitution” eines Menschen, wie auch jede sexuelle Handlung, im wesentlichen auf der Funktion des Drüsensystems. Die von den Drüsen produzierten Sexualhormone stellt er sich in ihrer Wirkung rauschmittelartig vor, ähnlich den Opiaten und Narkotika, die Widerstandsfähigkeit, Willen und Überlegung schwächen.

Verschiedene Kollegen, wie Albert Moll, Siegfried Placzek und Friedrich Leppmann, kritisieren Hirschfelds Praxis heftig.

Familienselbstmord

Hirschfeld ist einer der Gutachter im Wiechmann-Prozess. In seinem Gutachten entwickelt er folgende Auffassung über das Tötungsdelikt:

1. Es “handelt sich um einen beabsichtigten Familienselbstmord”.

2. “Die äußerlich akuten Gründe zu dieser Verzweiflungstat bildeten… der drohende Wohnungsverlust, der damit verbundene Familienzerfall, die … nicht mehr als erträglich und abwendbar empfundene Lebensnot.”

3. Als “relative Momente” kamen hinzu: die trotz angewandter Verhütungsmittel eingetretene vierte Schwangerschaft der Frau, ihre Neigung zu seelischen Depressionen und seine “durch lange Unterernährung und körperseelische Zermürbtheit bedingte Widerstandslosigkeit”.

4. “Der aktive Entschluß zu dem Familienselbstmord ging von Frau Wiechmann 2 aus.” Der Mann 1 lässt – so Hirschfeld – vom Typus her “körperlich und seelisch eine gewisse Unterwertigkeit erkennen” und weist verschiedene “Zeichen einer erblichen Belastung” auf. “Der eigentliche Schlüssel, um das Wesen des Angeklagten und seine Tat zu verstehen” ist seine “sexuelle Veranlagung”. Der Angeklagte “stellt einen ganz bestimmten sexuellen Typ dar, und zwar den metatropischen Typ. Darunter versteht man Männer, die sich dem Weib unterordnen.”
Er “befand sich in seelischer und sexueller Abhängigkeit von der Frau” und konnte “ihrem energischen Drängen zum gemeinsamen Freitod der Familie… umso weniger Widerstand, als er mit den Nerven zusammengebrochen war…”

5. “Der zunächst unbegreiflich erscheinende Rücktritt vom Selbstmord erklärt sich meines Erachtens dadurch, daß der beherrschende Einfluß der Frau mit ihrem Tode erloschen war und daß er selbst zu erschöpft war, um die zur Selbstvernichtung notwendige Energie aufzubringen.”

6. “In der Mordnacht selbst und zur Zeit der Tat befand sich der Angeklagte… so sehr unter dem Zwange der mit seiner Ehefrau gefaßten Beschlüsse, daß er bei der Ausführung keine Neinsagefreiheit mehr im Sinne freier Willensbestimmung hatte. … Es bestehen begründete Zweifel, ob der Angeklagte sich bei der in größter Verzweiflung begangenen Tat in jenem Zustand freier Willensbestimmung befunden hat, dessen positiven Nachweis das Gesetz für erforderlich hält. Ich selbst halte die Wahrscheinlichkeit für größer, daß die Voraussetzungen des § 51 vorliegen.”

(F. Wiechmann wird wegen Totschlags in zwei Fällen und Tötung auf Verlangen in einem Falle zu 8 Jahren Gefängnis verurteilt.)

Frauenmörder

In der Strafsache gegen Großmann 1 (Anklage wg. dreifachen Mordes) werden von dem Verteidiger Frey als Spezialsachverständige geladen: Bloch, Bonhoeffer, Hirschfeld, Kronfeld, Liepmann, Moll und Leppmann. Kronfeld schreibt im nachhinein:

“Sämtliche Gerichtsgutachter waren sich darüber einig, daß es sich um einen schwer belasteten Mann handele, der von Kindheit auf asozial und antisozial war, bei dem starke Defekte des ethischen Verhaltens und des Gefühlslebens überhaupt vorliegen, …und bei dem eine abnorm gesteigerte und perverse Sexualität im Sinne des Sadismus eine Haupttriebfeder seines Handelns bildete…

Ebenso erschütternd wie die Existenz einer derartigen Persönlichkeit war aber während der Behandlung der Beteiligten etwas anderes: Mit schrecklicher Deutlichkeit erlebte man die Ursachen und den Werdegang der niedersten Prostitution. Man erlebte mit einer Weise, die alle Abhandlungen über die Minderwertigkeit und den angeborenen Schwachsinn der Prostitutierten Lügen strafte, mit monotoner Regelmäßigkeit bei allen Zeuginnen den sozialen Faktor der Prostitution, die Not. … Die Schrecken der Reglementierung, die Schrecken der Obdachlosigkeit und des Hungers, die Schrecken der Arbeitslosigkeit und des Ausgestoßenseins aus allen menschlichen Beziehungen – s i e waren es, die Großmann alle seine Opfer in den Weg führten.”

Unzüchtige Handlungen

Der Schuldirektor Otto Helmer wird im Jahr 1926 angeklagt, an mindestens 5 seiner Schüler “unzüchtige Handlungen” vorgenommen zu haben. Das Institut für Sexualwissenschaft nimmt ihn für mehrere Monate auf zwecks “Beobachtung seines Geisteszustands” und “spezialärztlicher Behandlung” 1 .

In dem Prozeß wird Helmer, obgleich “objektiv der Tatbestand des § 174 StGB” festgestellt wurde, freigesprochen. In der Urteilsbegründung stützt sich das Gericht auf die Gutachten der Sachverständigen Hirschfeld und Leppmann:

“Beide Sachverständige sind sich darüber einig, dass die körperlichen Berührungen der Schüler, die eigentlich nur schüchterne Ansätze zu homosexuellen Handlungen darstellten, doch einer angeborenen psychischen Einstellung hierfür entspringen, und daß Helmer gleichgeschlechtlich veranlagt ist. …

Beide stimmen auch darin überein, dass in solchem Falle die Zurechnungsfähigkeit nicht allein von der geschlechtlichen Artung, sondern von der allgemeinen seelischen Artung des Täters abhänge. In diesem Sinne ist es von Bedeutung, dass sein geschlechtliches Verhalten nicht nur durch die Neigung zum gleichen Geschlecht, sondern durch das Zurückbleiben auf kindlich unterentwickelter Stufe charakterisiert ist. (Sogenannter psycho-sexueller Infantilismus) …

Dr. Hirschfeld schliesst nun auf den positiven Ausschluss der freien Willensbestimmung im Sinne des § 51 StGB durch die krankhafte Störung der psychischen Funktionen, wie sich durch das Zusammentreffen seines homosexuellen Triebes mit dem starken senilen Rückgang seiner seelischen Widerstandsfähigkeit verursacht ist. Hätte der Angeklagte gegenüber seiner triebhaften Veranlagung, die er etwa 40 Jahre seines Lebens habe beherrschen können, noch eine Spur von eigener Willensbeherrschung gehabt, so wäre es bei seinem sonstigen Charakter nicht zu strafbaren Handlungen gekommen. …

So schwer es dem Laien fallen mag, in einem solchen Falle wie diesem an die Zurechnungsunfähigkleit des Täters im Sinne des § 51 StGB zu glauben, so konnte sich doch das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen nicht verschließen. Es handelt sich um einen Grenzfall…”

Abtreibungen

Hirschfeld schreibt in “Sexualität und Kriminalität” (1924):

“Die Verbrechen gegen das k e i m e n d e Leben gehören wohl zu den häufigsten Sexualverbrechen. …Frauenärzte berechneten, dass drei Viertel aller Fehlgeburten kriminell, das heißt absichtlich herbeigeführt werden, …”

“So sehr ich in der Frage der E m p f ä n g n i s v e r h ü t u n g der Meinung bin, dass es vom Standpunkte menschlicher Geschlechtsfreiheit dem eigenen Ermessen überlassen bleiben müsste…, ob Schutzmittel in Anwendung gezogen werden, so sehr ich nach meiner Erfahrung davon überzeugt bin, dass es sich in der Mehrzahl der Fälle hier tatsächlich nicht um Leichtfertigkeit, sondern um gesteigertes Verantwortungsgefühl handelt, so notwendig ich es halte, dass für alle Menschen die sozialen Vorbedingungen geschaffen werden, die zu der natürlichen Fruchtbarkeit den lebensbejahenden Willen zum Kinde führen…: so wenig habe ich mich bisher davon überzeugen lassen können, dass die befruchtete Eizelle, der Embryo, nicht bereits ein lebendiges menschliches Wesen ist, über das, nachdem es einmal vorhanden, auch die Erzeuger nicht mehr frei verfügen können.

B i o l o g i s c h betrachtet steht jedenfalls die Fruchtabtreiberin der Kindesmörderin näher als der Empfängnisverhüterin.”

Hirschfeld ist – dies betont er immer wieder – “ebensosehr Gegner der Abtreibung wie der Abtreibungsbestrafung”, scharf wendet er sich allerdings gegen die “Engelmacherinnen” 1 2 , die “aus der Herbeiführung des ‘natürlichen Todes’ ein Gewerbe machen”.
(vgl. Reform des Sexualstrafrechts)